Statuten des Vereins «Filmzyt Bärn»

(gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB)

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Filmzyt Bärn» (nachfolgend «Verein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung des Filmzyt Bärn, eines unabhängigen Schweizer Kurzfilm-Festivals in Bern. Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
  • Kurzfilme aus der Schweiz zu präsentieren und jungen sowie etablierten Talenten der nationalen Filmbranche eine professionelle Bühne zu bieten; im Fokus stehen dabei Filme, die ohne den Einsatz von künstlicher Intelligenz erstellt wurden;
  • den Austausch in der Schweizer Filmszene zu fördern, namentlich durch interaktive Filmtalks, bei denen das Publikum direkt mit den Filmschaffenden ins Gespräch kommen kann, sowie durch die Vernetzung der Berner Kulturszene mit Newcomern aus der ganzen Schweiz;
  • die Kulturlandschaft der Schweiz zu unterstützen, indem Filmschaffenden und weiteren Kulturschaffenden eine Bühne geboten wird, unter anderem durch sorgfältig kuratierte Kurzfilmblöcke und ein Rahmenprogramm mit Live-Musik.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder gewinnorientierten Zwecke. Ein allfälliger Gewinn wird vollumfänglich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet. Es werden keine Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet.

Art. 3 Mittel

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Sponsoring- und Partnerschaftsbeiträgen;
  • Eintritts- und Ticketeinnahmen;
  • öffentlichen und privaten Fördergeldern, Subventionen und Beiträgen von Stiftungen;
  • Spenden und Schenkungen;
  • sonstigen Einnahmen im Rahmen des Vereinszwecks.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Der Verein besteht im Zeitpunkt der Gründung ausschliesslich aus den Gründungsmitgliedern, die zugleich den Vorstand bilden (vgl. Art. 11). Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder aufnehmen (Art. 5), sofern dies für die Erfüllung des Vereinszwecks zweckmässig erscheint. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Aufnahme besteht nicht.

Art. 5 Aufnahme

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Gesuchs. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung ist keine Begründung erforderlich.

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
  • Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung ausschliessen, insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, den Ausschluss an der nächsten Generalversammlung anzufechten.
  • Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung oder Liquidation (bei juristischen Personen).

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand.

Art. 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt (ordentliche Generalversammlung), in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Vereinsjahres. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand beruft die Generalversammlung unter Angabe der Traktanden ein. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Vorstands;
  • Genehmigung des Budgets;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Behandlung von weiteren Anträgen des Vorstands oder der Mitglieder.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Art. 10 Beschlussfassung

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse und nimmt ihre Wahlen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten vor, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Für folgende Beschlüsse ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich:
  • Änderung der Statuten;
  • Ausschluss eines Mitglieds (sofern an der Generalversammlung angefochten);
  • Auflösung des Vereins (zusätzlich gemäss Art. 18).
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen (Vollmachten) sind zulässig; ein Mitglied kann jedoch höchstens eine Vollmacht vertreten. Abstimmungen erfolgen offen, ausser die Generalversammlung beschliesst im Einzelfall eine geheime Abstimmung.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Mitgliedern. Im Zeitpunkt der Gründung setzt er sich wie folgt zusammen:

  • Pascal Beutler – Präsidium und Kassier
  • Gregor Juon – Marketing und Kommunikation

Bei einer Erweiterung des Vorstands konstituiert sich dieser selbst und kann weitere Funktionen (z.B. Aktuariat) schaffen; einzelne Funktionen können kumuliert werden. Die Amtsdauer ist unbestimmt; Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis sie zurücktreten oder von der Generalversammlung abberufen werden.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  • die operative Leitung des Vereins und die Umsetzung des Vereinszwecks, namentlich die Planung und Durchführung des Filmzyt Bärn Kurzfilm Festivals;
  • die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse;
  • die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung von Budget und Jahresrechnung;
  • der Abschluss von Verträgen mit Partnern, Sponsoren, Kinos und weiteren Dritten;
  • der Erlass allfälliger Reglemente (z.B. Geschäfts- oder Festivalreglement).

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt.

Art. 12 Vertretung

Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift zu zweien vertreten, wobei mindestens eine unterzeichnende Person dem Präsidium oder den Finanzen angehören muss. Der Vorstand kann einzelnen Personen für bestimmte Geschäfte Einzelzeichnungsberechtigung erteilen.

Art. 13 Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle (Rechnungsprüfer/in oder Revisionsunternehmen) wählen, welche die Jahresrechnung prüft und der Generalversammlung Bericht erstattet. Solange der Verein die Grössenkriterien von Art. 69b ZGB nicht erreicht, kann auf eine Revisionsstelle verzichtet werden; die Generalversammlung kann in diesem Fall eine interne Rechnungsprüfung durch zwei Mitglieder vorsehen.

IV. Finanzen

Art. 14 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres.

Art. 15 Rechnungsführung

Der Vorstand führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung. Die Jahresrechnung wird der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

V. Statutenänderung und Auflösung

Art. 16 Statutenänderung

Änderungen dieser Statuten bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Der Antrag auf Statutenänderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung zuzustellen.

Art. 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung amtet der bisherige Vorstand, soweit die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, als Liquidator. Nach Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten wird zunächst das von den Mitgliedern privat eingebrachte Kapital zurückbezahlt. Ein danach noch verbleibender Überschuss des Vereinsvermögens ist einer steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden, die einen ähnlichen Zweck verfolgt (Kultur- bzw. Filmförderung); die Generalversammlung bestimmt die begünstigte Organisation im Auflösungsbeschluss. Kann keine geeignete Organisation gefunden werden, wird das verbleibende Vereinsvermögen unter den Mitgliedern verteilt; den Verteilschlüssel bestimmt die Generalversammlung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18 Subsidiäres Recht

Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Sitz des Vereins.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung des Vereins «Filmzyt Bärn» am 13. September 2026 in Bern genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.